Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
 a) Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum
     Betriebe des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des
     öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
 
 b) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
     Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an,
     es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs-
     bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
     unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung
     vorbehaltlos annehmen.
 
 c) Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung
     des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
 
 d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
     Lieferanten.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
 a) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche
     anzunehmen.
 
 b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
     Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die
     Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu
     verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
 a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender, schriftlicher
     Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die
     Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
 
 b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
 
 c) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben in
     unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen
     Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich,
     soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
 
 d) Wir bezahlen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis unter Abzug
      von 3 % Skonto zu folgenden Terminen:
 
 Am 15. eines Monats, wenn die Lieferung und die Rechnung vollständig und unbeanstandet zwischen dem 1. und dem letzten Tag des Vormonats bei uns eingegangen sind;
 
 Wir sind auch berechtigt, die Rechnung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger und unbeanstandeter Lieferung und Rechnungserhalt zu bezahlen.
 
 
 e) Die Zahlung erfolgt jeweils in Zahlungsmitteln unserer Wahl.
 
 f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange zu.
4. Lieferzeit
 a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
 
 b) Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.
 
 c) Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
 
 d) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn
     Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die
     bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
 
 e) Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Ausführung zu einem späteren Termin zu
     verlangen. Wir sind verpflichtet, dieses unverzüglich dem Lieferanten aufzuzeigen.
 
 f) Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugs-
    schaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch
    nicht mehr als 10 %. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge
    des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir
    behalten uns das Recht vor, anstelle des pauschalierten Verzugsschadens weitergehende
    gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz
    wegen Nichterfüllung.
5. Dokumente
 a) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
 
 b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere
     Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
     nicht von uns zu vertreten.
6. Mängeluntersuchungen, Gewährleistung
 a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
     Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb
     einer Frist von fünf Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
     Entdeckung,  beim Lieferanten eingeht.
  
b) Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche stehen uns ungekürzt
     zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbe-
     seitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet,
     alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen
     Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf
     Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  
 c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Soweit wir von Dritten auf Grund der Mangelhaftigkeit der Ware in Anspruch genommen
werden (Unternehmerrückgriff), wird die Verjährung bis zum Ablauf von maximal 5 Jahren
gehemmt.
7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
 a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
      insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die
     Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außen-
     verhältnis selbst haftet.
 
 b) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorstehenden Absatzes a) ist
     der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie
     gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich auch oder im Zusammenhang mit
     einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch-
     zuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und
     zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahmen geben. Sonstige
     gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
 
 c) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungs-
     summe von EURO 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden, pauschal, zu unterhalten.
     Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Schutzrechte
 a) Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte
      Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
 
 b) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
     verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind
     berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Verein-
     barungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
 
 c) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
     oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
     erwachsen.
9. Eigentumsvorbehalte, Beistellung, Werkzeuge
 a) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
     Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird
     unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
     erwerben wir  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
     Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegen-
     ständen zur Zeit der Verarbeitung.
 
 b) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
      untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
      Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu
      den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
      Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist,
      so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der
      Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
 
 
 c) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die
     Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
     Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene
     Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der
     Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir
     nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen
     etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und
     Instandsetzungskosten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat
     er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzan-
     sprüche unberührt. Soweit die uns gemäß den bevorstehenden Regelungen zustehenden
     Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren
     um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der
     Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
 a) Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Essen. Wir sind jedoch
      berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
 
 b) Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderen ergibt, ist Erfüllungsort Essen.
 
 c) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.

